Die Kündigungserklärung

KündigungDurch eine Kündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis beendet. Dabei handelt es sich um eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Diese kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Für die Wirksamkeit der Kündigung bedarf es nicht der Zustimmung des anderen Vertragspartners, also des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers. Jedoch müssen bei der Kündigung vom Arbeitnehmer, wie vom Arbeitgeber, einige gesetzliche oder vertragliche Vereinbarungen eingehalten werden.


Die Form und Übergabe der Kündigungserklärung

Die Kündigungserklärung muss in jedem Fall in schriftlicher Form erfolgen. Andere Formen sind nicht zulässig. So ist eine Kündigung als E-Mail zum Beispiel als ungültig anzusehen, ebenso die Kündigung per Fax oder SMS.

Zudem muss die Kündigungserklärung der anderen Vertragspartei zugehen. Erst mit dem Zugang kann die Kündigung Wirkung entfalten und mit diesem Zeitpunkt beginnt auch erst die Laufzeit der etwaigen Kündigungsfrist. Bei der Zustellung der Kündigungserklärung ist darauf zu achten, dass diese ggf. unter Zeugen abgegeben wird, denn derjenige, welcher die Kündigung ausspricht, muss im Zweifel auch beweisen, dass der Kündigungsempfänger diese erhalten hat. Auch eine Quittierung der Kündigungserhalts ist zu Beweiszwecken sinnvoll. Dabei ist nicht nur der reine Erhalt der Kündigungserklärung wichtig, sondern der Kündigungsempfänger muss in der Lage sein, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen. Jedoch zählt dabei nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme, somit kann der Kündigungsempfänger tatsächlich die Kenntnis erst später erlangen. Zudem ist es auch möglich, das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Kündigungsempfängers zu werfen. Dabei gilt die Kündigung als zugegangen, wenn unter normalen Umständen mit der Entleerung des Briefkastens zu rechnen ist.